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Vertrauensperson (BEM-Beteiligte)

Definition: Jeder BEM-Berechtigte kann auf Wunsch eine persönliche Vertrauensperson an den BEM-Gesprächen beteiligen. Die Vertrauensperson ist vollkommen frei wählbar.
Das Hinzuziehen einer Vertrauensperson erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme und somit auch die eines erfolgreichen BEM.

Mit Wirkung zum 10.06.2021 wurde der Gesetzesgrundlage (§ 167 Absatz 2 SGB IX) ein Satz hinzugefügt, der Arbeitnehmern innerhalb ihres BEM-Verfahrens die freie Wahl einer Vertrauensperson einräumt. Diese Änderung unterstützt besonders Arbeitnehmer in Betrieben ohne eine Interessensvertretung.

„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

§ 167 Absatz 2 SGB IX

Wer kann als Vertrauensperson ausgewählt werden?

Der BEM-Berechtigte hat die freie Wahl. Es kann beispielsweise ein Familienmitglied, Freund, Kollege, Anwalt, Arzt oder Geistlicher Beistand gewählt werden.

Die Vertrauensperson ist den anderen Beteiligten gleichgestellt und kann auf Wunsch des Arbeitnehmers an allen Gesprächen teilnehmen.

Informationspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitsgeber ist rechtlich dazu verpflichtet bereits im BEM-Einladungsschreiben den Arbeitnehmer ausdrücklich auf das Recht eine Vertrauensperson zu benennen hinzuweisen. Ist dieser Hinweis nicht oder nicht ausreichend erfolgt, gilt das Einladungsschreiben als nicht gesetzeskonform.


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