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BEM-Vertrauensperson: Arbeitsgericht stärkt Arbeitnehmerrechte im BEM

von Katja Uhde – 31. Mai 2022

In einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts sind die Arbeitnehmerrechte innerhalb des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) maßgeblich gestärkt worden, indem die freie Wahl einer Vertrauensperson festgelegt wurde. Diese Entscheidung unterstützt insbesondere das BEM in Betrieben ohne Interessensvertretung.

Bereits seit 2004 sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Ziel des Eingliederungsmanagements ist die möglichst rasche Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und der Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses. Die Gesetzesgrundlage selbst enthält keine konkreten Vorgaben, wie der Ablauf eines BEM-Verfahrens sein soll. Dennoch wurden in einer Vielzahl Gerichtsprozesse Reglungen aufgestellt, die nun Betrieben als Handlungsgrundlage dienen.

Wer ist in einem BEM-Verfahren anwesend?

Im Sozialgesetzbuch (§ 167 SGB IX) ist festgelegt, welche Stellen oder Vertretungen auf Wunsch des betroffenen Mitarbeitenden oder bei Erfordernis an dem BEM-Verfahren teilnehmen müssen. Dazu zählen unter anderem der Betriebs- oder Personalrat, der Betriebsarzt, eine Sicherheitsfachkraft oder die Schwerbehindertenvertretung, falls eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Arbeitnehmer kann jederzeit das Hinzuziehen von Beteiligten ablehnen.
Die hinzugezogenen Personen gelten als Beteiligte des BEM-Falls, die als Interessensvertretung dem Fall beiwohnen oder für die Durchführung von Maßnahmen erforderlich sind.

Anspruch auf eine private Vertrauensperson

Mit Wirkung zum 10.06.2021 wurde der Gesetzesgrundlage (§ 167 Absatz 2 SGB IX) ein Satz hinzugefügt, der Arbeitnehmern innerhalb ihres BEM-Verfahrens die freie Wahl einer Vertrauensperson einräumt. Zuvor war das Beisein einer frei wählbaren Person von Experten gewünscht in der Umsetzung jedoch sehr umstritten.

„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

§ 167 Absatz 2 SGB IX

Das Hinzuziehen einer Vertrauensperson durch den Mitarbeitenden erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer eher bereit ist, einem BEM-Verfahren zuzustimmen. Die Chance auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung und die Vorbeugung weiterer Arbeitsunfähigkeiten werden dadurch deutlich verbessert.

Wer kann eine BEM-Vertrauensperson sein?

Die Wahl der Vertrauensperson ist vollumfänglich dem betroffenen Arbeitnehmer überlassen. Als Vertrauensperson können beispielsweise Familienmitglieder, Freunde oder Arbeitskollegen bestimmt werden. Ebenso ist aber auch die Wahl eines Arztes, Geistlichen oder Rechtsanwaltes möglich, was vor der Gesetzesänderung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich war.

Sollten für die Teilnahme der Vertrauensperson Kosten anfallen (z.B. bei einem Anwalt), muss der Arbeitnehmer diese tragen.

Rechte der Vertrauensperson

Die Vertrauensperson ist nicht nur eine Begleitung des Arbeitnehmers, sondern hat innerhalb des BEM-Prozesses eigene Rechte. Sie ist gleichgestellt mit anderen Beteiligten des BEM-Falls und hat somit ein Rederecht und kann Einsicht in die BEM-Akte anfordern (Gesprächsprotokolle und alle weiteren Dokumente).

Pflichten des Arbeitgebers bezüglich der Vertrauensperson

Der Arbeitsgeber ist rechtlich dazu verpflichtet innerhalb des BEM-Einladungsschreibens den Arbeitnehmer ausdrücklich auf das Recht eine Vertrauensperson zu benennen hinzuweisen. Ist dieser Hinweis nicht oder nicht ausreichend erfolgt, gilt das Einladungsschreiben als unzureichend. Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung, kann diese bei einem fehlerhaften BEM für unwirksam erklärt werden.

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DSGVO-konformer Umgang mit Vertrauenspersonen

Bei der Benennung der Vertrauensperson übermittelt der Arbeitnehmer deren Kontaktdaten, damit sie in die folgende Korrespondenz (postalisch oder per Mail) inkludiert werden kann. Die Kontaktdaten dürfen nur für die Aufbewahrungsdauer des BEM-Falls gespeichert werden. Mithilfe der Saneware BEM-Software kann direkt innerhalb der digitalen BEM-Akte die zugehörige Vertrauensperson hinterlegt und in die Termine einbezogen werden.

Hinzuziehen und Informieren von Beteiligten

Erforderliche Beteiligte können in der digitalen BEM-Akte von Saneware hinzugefügt werden und fortan über anstehende Termine informiert werden oder Dokumente des Falls erhalten. Dank der automatischen Dokumentenerstellung werden digitale Gesprächsprotokolle in individuelle Dokumente zum Download oder Versand umgewandelt.

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Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für sämtliche Geschlechter – auch die jenseits von männlich und weiblich.

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