Zum Hauptinhalt springen

Das Krankenhauszukunftsgesetz – Die Digitalisierung des Gesundheitswesens

von Laura Einnolf – 19. Januar 2021

Die Begriffe des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) in Verbindung mit dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) sind im Gesundheitswesen und der IT-Branche hoch aktuell. Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens vorangetrieben werden. Doch was ist überhaupt das KHZG und welche Ziele werden genau verfolgt? Diese und weitere Fragen sollen im folgenden Artikel beantwortet werden.

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) – Die Digitalisierung des Gesundheitswesens

Was ist das KHZG?

Die Patient:innenversorgung in Krankenhäusern spielt für eine qualitativ hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung eine große Rolle. Nicht zuletzt machte die Corona-Pandemie auf Versäumnisse in der Digitalisierung und der modernen technischen Ausstattung der Krankenhäuser aufmerksam. Der Zugzwang an dieser Stelle mehr zu investieren wird jetzt mehr als deutlich.

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz sollen nun notwendige Investitionen gefördert werden, welche die Digitalisierung vorantreiben. Das Fördervolumen des Bundes beträgt 3 Mrd. Euro, das der Länder insgesamt 1,3 Mrd. Euro.

Die Umsetzung erfolgt über die Erweiterung des bereits bestehenden Krankenhausstrukturfonds und die Verteilung der zusätzlichen Mittel erfolgt analog zu den geltenden Regelungen der bestehenden Strukturfonds nach §§ 12 und 12a KHG.

Die Krankenhausträger können bereits seit dem 2. September 2020 mit der Umsetzung ihrer Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden. Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.

Alle Anträge und Formulare gemäß Förderrichtlinie finden Sie hier.

Was ist das Ziel des KHZG?

Das Krankenhauszukunftsgesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben.

Das Ziel des Krankenhauszukunftsgesetzes ist unter anderem, die Modernisierung der Krankenhäuser mit Blick auf die stationäre Notfallversorgung voranzutreiben. Akteure im Gesundheitswesen sollen sich somit besser vernetzen können und somit für eine bessere Patient:innenversorgung sorgen.

So äußerte sich auch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn positiv zu den Entwicklungen, die Digitalisierung im Gesundheitswesens auszubauen.

„Wir senden damit das klare Signal: Deutschlands Krankenhäuser sollen stark bleiben! Wir investieren in ihre digitale Zukunft – weil wir gerade in der Pandemie erfahren haben, wie wichtig gut ausgerüstete und funktionierende Krankenhäuser sind. Und wir spannen unseren Schutzschirm für die Kliniken weiter aus – weil wir wissen, dass einige Krankenhäuser immer noch unter den finanziellen Folgen der Pandemie leiden. So verbessern wir die Versorgung der Patienten und sorgen für mehr Sicherheit.

-Bundesgesundheitsminister Jens Spahn-

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) – Die Digitalisierung des Gesundheitswesens

Welche Kosten werden gefördert?

Durch die Fördermittel werden Kosten übernommen für:

Technische und informationstechnische Maßnahmen

  • IT-Sicherheit mit mind. 15 % der Fördersumme
  • Kosten für Hardware und Software, Lizenzen und auch Dienstleistungen wie beispielsweise Bereitstellungskosten
  • Für krankenhausübergreifende Projekte werden Anbindungskosten übernommen.
  • Für Telematik- und IT-Sicherheitsprojekte werden die Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen erstattet

Personelle Maßnahmen

  • personelle Besetzung der krankenhausinternen IT
  • erforderliche Schulungsmaßnahmen für die neuen Systeme

Räumliche Maßnahmen

  • Aus- und Umbauten für IT-Serverräume
  • räumliche Maßnahmen für Unit Dose-Versorgung, Entlassmanagement oder telemedizinische Anwendungen etc. (Der Anteil der Kosten darf – bis auf Maßnahmen für den Umbau von Zimmern – 10% nicht überschreiten)

Nachweise zur Förderfähigkeit

Die Länder müssen dem Bund jeweils zum 1. April 2021, 2022 und 2023 relevante Informationen der Krankenhausträgern übermitteln.

  • Zu den Informationen gehört ein Nachweis des beauftragten Anbieters / IT-Dienstleisters. Es wird geprüft, ob die Richtlinien für diese Förderung eingehalten wurden.

Hinweis: Die Kosten für die Erbringung der Nachweise sind erstattungsfähig.

Fördertatbestände und Anforderungen

Die förderungsfähigen Vorhaben ergeben sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV). Für einige Fördertatbestände ergeben sich weitere zu erfüllende Kriterien nach § 19 Absatz 2 KHSFV.

Im folgenden Abschnitt werden die Fördertatbestände näher erläutert und die Ziele jeweils kompakt dargestellt.

Fördertatbestand 1 – Digitalisierung der Notaufnahme

Durch die Digitalisierung der Notaufnahme soll für eine moderne und zeitgerechte Patient:innenbehandlung gesorgt und so ein nahtloser Informationsfluss sichergestellt werden. Über umfassende Auswertungsmöglichkeiten werden relevante Qualitätskennzahlen der Notaufnahme fortlaufend dokumentiert und dargestellt.

Digitalisierungslösungen sollen die die komplexen, hektischen Abläufe einer Notaufnahme unterstützen. Engpässe sollen so rechtzeitig erkannt und Ressourcen umgeplant werden. So wird auch die optimale Patient:innenversorgung unter Hochlast gewährleistet.

Fördertatbestand 2 – Patient:innenportale für digitales Aufnahme- und Entlassmanagement

Patient:innen sollen relevante Informationen für Ihren Krankenhausaufenthalt bereits zu Hause erfassen können. Das vereinfacht den Aufnahmeprozess und entlastet zugleich die Patient:innenadministration. Die Behandlungsverträge sollen idealerweise nicht nur vorbereitet, sondern auch signiert und abgeschlossen werden können.

Neben dem Terminmanagement bieten moderne Systeme videobasierte Beratungen an. Untersuchungen und Vorgehensweisen können so bereits vor dem Krankenhausaufenthalt mit dem Patient:innen individuell abgestimmt werden. Hierzu gehört z. B. auch eine umfassende Patient:innenaufklärung.

Auch Einrichtungen wie Zuweiser, Nachsorger, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen und sogar Kostenträger können das Portal zur Patient:innenbehandlung nutzen.

Fördertatbestand 3 – Elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen

Die elektronische Dokumentation soll alle bedeutsamen Informationen und Entscheidungen einschließlich Vitalwerte, Befunde, Untersuchungsergebnisse, Laborwerte, Verordnungen und Pflegedokumentation übersichtlich im Zeitverlauf abbilden. Die gesamte Patient Journey soll so effizient gesteuert werden.

Die Voraussetzung für eine effektive Behandlung ist die durchgängige systematische Dokumentation von der Aufnahme bis zur Entlassung. Denn es müssen für alle Beteiligten jederzeit alle relevanten Informationen zugänglich sein.

Ebenfalls sollen ambulante Besuche und Behandlungen im klinischen System einbezogen werden. Mit einer übersichtlichen digitalen Akte können komplexe Patient:innenverläufe über mehrere Jahre hinweg dargestellt und langfristige Entscheidungen dokumentiert werden.

Fördertatbestand 4 – Teil- oder vollautomatisierte klinische Entscheidungsunterstützungshilfe

Klinische Entscheidungsunterstützungssysteme sollten als Medizinprodukt (mindestens Klasse IIa) zertifiziert sein und auf einer möglichst umfangreichen, breiten Datenbasis aufsetzen.

Das Clinical Decision Support System (CDSS) sollte nicht nur Medikationsanfragen im Blick behalten, sondern auch andere Wissensdatenbanken anbieten. Durch die stetige, schnelle Weiterentwicklung der Medizin ist eine regelmäßige, mindestens 14-tägige, Aktualisierung unerlässlich.

Um eine hohe Nutzerakzeptanz zu gewährleisten, muss das CDSS nicht nur Wissensdatenbanken und Nachschlagewerke bereitstellen, sondern auch tief in den Verordnungs- und Behandlungsprozess integriert sein.

Fördertatbestand 5 – Digitales Medikationsmanagement

Stationsvorräte müssen automatisch nachgefüllt und Bestellungen in der Krankenhausapotheke direkt aus der Verordnung abgewickelt werden können. Robotikgestützte Systeme wie automated drug cabinets (ADC), Kommissionierer und Unit Dose-Maschinen sollten nahtlos angebunden werden.

Fehler beim Richten der Medikamente werden reduziert und dadurch die Patient:innensicherheit verbessert. Darüber hinaus werden die Pflegekräfte entlastet und haben mehr Zeit die Patient:innen zu versorgen.

Des Weiteren gehört auch die patient:innenindividuelle Zubereitung von Infusionslösungen, Zytostatika und Ernährungslösungen zu einem umfassenden Medikationsmanagement. Diese logistischen Prozesse müssen hierbei eng mit dem Stationsarbeitsplatz verzahnt sein.

Die Vergabe ist fehleranfällig und muss deswegen abgesichert werden. Mit scanning for safety stehen Methoden zur Verfügung um sicherzustellen, dass der richtige Patient das richtige Medikament in der richtigen Dosis und Form zum richtigen Zeitpunkt erhält.

Auch im ambulanten Bereich ist ein Medikationsmanagement essentiell. Um eine adäquaten Versorgung sicherzustellen sind ein KV-zertifiziertes Rezeptmodul (AVWG), die Anbindung des digitalen Medikationsplans der Telematik erforderlich. Dadurch wird eine intersektoral durchgängige Medikation bei ambulanten und stationären Therapien gewährleistet.

Die Abrechnung der ambulanten Medikationen wird für die Krankenhausapotheken durch eine intelligente und hochintegrierte Taxierungslösung sichergestellt.

Fördertatbestand 6 – Interner Digitaler Prozess zur Anforderung von Leistungen

Ein standardisiertes Datenmodell ermöglicht das Zusammenspiel verschiedener Systeme sowie die Übertragung von Befunden in die digitale Patient:innenakte der Telematik-Infrastruktur.

Aus der zentralen Akte können alle wesentlichen Informationen wie Diagnosen, Mobilität, Allergien usw. automatisch in die Anforderung mit aufgenommen werden. Der aktuelle Verlauf steht jeder Leistungsstelle zur Verfügung. Die Durchführungsdokumentation löst einen Leistungsnachweis aus, der sofort zur Abrechnung weitergegeben werden kann.

Befunde können einfach und standardkonform erstellt werden und sind sofort mit der Verlaufsdokumentation und der elektronischen Patient:innenkurve verknüpft.

Fördertatbestand 7 – Abstimmung des Leistungsangebotes mehrerer Krankenhäuser

Die Krankenhäuser sind immer mehr darauf angewiesen, ihre Leistungen aufeinander abzustimmen. Sie sollen ihre Angebote so miteinander koordinieren, dass eine flächendeckende Versorgung und eine sinnvolle Spezialisierung möglich sind.

Die Continuity of Care muss allen Beteiligten – Behandelnden wie Patient:innen – ermöglichen, jederzeit alle relevanten Daten einzusehen und weitergeben zu können. Hierzu bieten sich gemeinsame IT-Systeme an, die die notwendigen Informationen datenschutzkonform bereitstellen.

Gefördert wird die Bereitstellung der notwendigen sicheren Systeme zur Abstimmung des Leistungsangebotes mehrerer Krankenhäuser. Speziell als Beispiel werden Cloud-Computing-Systeme genannt.

Fördertatbestand 8 – Onlinebasiertes Versorgungsnachweissystem für Betten

Die Covid-Pandemie hat deutlich gezeigt, wie wichtig ein standortübergreifender Bettennachweis ist.

Wie sieht es mit der regionalen und überregionalen Intensivkapazitäten aus? Wo stehen noch Beatmungsbetten oder Isolationsbetten zur Verfügung?

In der Realität kann die echtzeitgenaue Beantwortung dieser Fragen Leben retten.

Ein onlinebasiertes Versorgungsnachweissystem macht erkennbar, wo notwendige Ressourcen vorhanden sind. So kann der Einweiser mit wenig Aufwand schnell herausfinden, welches der teilnehmenden Krankenhäuser nicht nur prinzipiell geeignet ist, sondern auch freie Kapazitäten hat.

Idealerweise melden klinische Arbeitsplatzsysteme (KAS) ihre freien Betten inklusive der Planungsdaten automatisch an ein Versorgungsnachweissystem weiter.

Fördertatbestand 9 – Weiterentwicklung telemedizinischer Verfahren

Das Förderprojekt erlaubt die Beschaffung, Erweiterung und Entwicklung telemedizinischer Systeme. Dazu gehört auch die Bereitstellung entsprechender Räumlichkeiten, um telemedizinische Netzwerke zwischen Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen aufzubauen.

Krankenhäuser sind darauf angewiesen, ihre telemedizinischen Kapazitäten auszubauen und aktiv zu nutzen.

Der Fokus liegt hier auf Videosprechstunden, videogestützte Beratungen für Patientinnen und Patienten im ambulanten Bereich, Telekonsile, Telebefunde, oder Datenaustausch zwischen Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen.

Fördertatbestand 10 – Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der IT-Systeme

Mit dem Förderprogramm werden Projekte zur Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren gefördert.

Es können organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen werden, um Störungen zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit der IT-Systeme zu sichern.

Vorrangig sind die Förderungen nach § 12a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 des KHZG (Vorhaben zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser aus dem Strukturfond).

Fördertatbestand 11 – Anpassung von Patientenzimmern

Die Notwendigkeit die Patient:innenunterbringung zu verbessern wurde zusätzlich durch die Corona-Pandemie verstärkt.

Viele Krankenhäuser verfügen noch über Mehrbettzimmer. Diese sind im Falle einer Pandemie jedoch nur eingeschränkt für die Krankenbehandlung geeignet.

Über die Förderinitiative können Mehrbettzimmer in Ein- oder Zweibettzimmer umgebaut werden. Dabei müssen die krankenhausplanerisch festgesetzten Bettenzahlen verpflichtend reduziert werden. Diese müssen dem Land, worüber der Antrag gestellt wird, nachgewiesen werden. Dann wird der Krankenhausplan entsprechend angepasst.

Prozess und Antragsstellung

Um die Digitalisierung des Gesundheitswesens voranzutreiben fehlen nur noch ein paar Formulare.

In einem ersten Schritt meldet der Krankenhausträger, ggf. die Hochschulklinik, gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe einer Bedarfsanmeldung an. Das Land trifft dann die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragt werden soll.

Im zweiten Schritt stellt das Land beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die Antragsformulare werden vom BAS zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die antragstellenden Länder bzw. die zu fördernden Einrichtungen mit mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten an dem Vorhaben beteiligen. Von dem nach Abzug der Aufwendungen maßgeblichen Förderbetrag kann jedes Land den Anteil beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. Der Königsteiner Schlüssel wird angewendet, um bei gemeinsamen Finanzierungen, durch die Bundesländer, die Verteilung auf die Länder festzulegen. Der Anteil, den ein Land danach tragen muss, richtet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl.

Das BAS prüft die Anträge der Länder auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds und weist die Mittel zu. Es führt dabei den Zahlungsverkehr und die Rechnungslegung durch und fordert auch Mittel zurück, wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Die einem Land zustehenden Fördermittel, die nicht bis zum 31. Dezember 2021 durch vollständig gestellte Anträge ausgeschöpft werden, werden mit Ablauf des Jahres 2023 durch das BAS an den Bund zurückgeführt. Eine Nachverteilung der Mittel findet nicht statt.

Noch Fragen zum Krankenhauszukunftsgesetz?

Unsere nach § 21 Absatz 5 Satz 1 KHSFV zertifizierten Experten beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um den Krankenhauszukunftsfonds und die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Gemeinsam mit Ihnen wollen wir die Digitalisierung des Gesundheitswesens vorantreiben.

Welche Möglichkeiten bietet Saneware um die Gesundheit von Beschäftigten zu fördern?

Die Fehlzeiten-Analyse ist ein wichtiges Instrument des Betrieblichen Gesundheitsmanagements. Denn, wer die Ursachen für die Fehlzeiten in seinem Unternehmen kennt, kann durch entsprechende Maßnahmen systematisch für die Gesundheit seiner Mitarbeiter sorgen.

Mit der Saneware Software behalten sie daher jederzeit die wichtigsten Kennzahlen in Echtzeit im Blick. Fehlzeiten werden täglich importiert und nach gewünschten Merkmalen wie Geschlecht, Kostenstelle oder Standort visuell ansprechend für Sie dargestellt.

Mit dem Produkt „Saneware -BGM“ bieten wir Ihnen eine browserbasierte, smarte und moderne Lösung zur Umsetzung des gesamten Betrieblichen Gesundheitsmanagements in Ihrem Unternehmen an.

Bei Fragen rund um das Thema BGM, von der Beratung bis zur Implementierung stehen unsere Fachexperten Ihnen gerne zur Verfügung.

Weiterführende Informationen über das Krankenhauszukunftsgesetz und die Digitalisierung des Gesundheitswesens sind ebenfalls unter folgenden Links zu finden:

https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/foerdermittelrichtlinie/

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenhauszukunftsgesetz/faq-khzg.html

https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/krankenhauszukunftsfonds-1/

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenhauszukunftsgesetz.html

Teilen

Beliebte Beiträge

Magazin – 24. November 2022

BEM-Einladung Muster: Was in Ihrer Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement stehen muss

Magazin – 9. November 2020

Finanzielle Förderung für ein erfolgreiches Betriebliches Gesundheitsmanagement

Magazin – 25. August 2021

5 Tipps für ein erfolgreiches BEM-Gespräch

Nach oben