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Hitzefrei?! Was können Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen bei Hitze am Arbeitsplatz tun?

von Laura Einnolf – 27. August 2020

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur legt fest, dass die Lufttemperatur +26 °C nicht überschreiten soll. Aber was heißt das jetzt genau für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen? Die Arbeitsstättenverordnung fordert während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ (vgl. Hellwig et al. 2012).

In der Arbeitsstättenregel „Raumtemperatur“ ASR A3.5 (2010) wird mit der oberen Begrenzung der Raumtemperatur durch einen Wert von 26 °C ein Stufenmodell eingeführt. Dieses Stufenmodell sieht für Arbeitsräume mit geringem betriebstechnisch bedingtem Wärmeeinfluss folgendes Vorgehen bei hohen Innentemperaturen vor: Zunächst wird unterschieden, ob der betrachtete Zeitraum in eine sommerliche Hitzeperiode fällt, bei der Außentemperaturen über 26 °C auftreten. Ist dies nicht der Fall, so wird die Innentemperatur wie bisher auf 26 °C begrenzt. Bei einer Außentemperatur über 26 °C wird in Abhängigkeit von der gemessenen Lufttemperatur wie folgt vorgegangen. Liegt die Außenlufttemperatur über 26 °C und wird ein geeigneter Sonnenschutz bereits verwendet, sollen Arbeitgeber:innen Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR A3.5 (2010) ergreifen. Bei einer Lufttemperatur im Arbeitsraum von über 30 °C bis 35 °C müssen wirksame Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR A3.5 (2010) vom Arbeitgeber ergriffen werden. Bei einer Lufttemperatur im Arbeitsraum von über 35 °C ist der Raum während der Überschreitungszeit ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit (BGI 7002, 2007; BGI 579, 2007) als Arbeitsraum ungeeignet (vgl. ebd.). Abb. 1.1 verdeutlicht dieses Stufenmodell in grafischer Form.

Begrenzung der Innenlufttemperatur nach ASR A3.5 (2010).

In Tabelle 4 der ASR A3.5 (2010) werden folgende beispielhafte Maßnahmen genannt:

Maßnahmen bei Hitze am Arbeitsplatz gemäß ASR A3.5 (2010)

Bei der Überschreitung der 35°C Marke gibt es allerdings eine Ausnahme, und zwar können Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit durchgeführt werden. Dies umfasst u.a. technische Maßnahmen, wie z.B. Luftduschen oder organisatorische Maßnahmen, wie z.B. Entwärmungsphasen und Hitzepausen. Die DGUV Information zu Hitzearbeit (213-002) empfiehlt bei Raumtemperaturen bis 45 Grad und maximal 40% Luftfeuchtigkeit Entwärmungsphasen von 15 Minuten pro Stunde (vgl. IG-Metall 2017).

Besondere Fürsorgepflicht seitens der Arbeitgeber:innen sollte schwangeren Frauen und älteren Mitarbeiter:innen entgegengebracht werden. Da die hohen Temperaturen auch die Arbeitsleistung eher verschlechtern, sollten Arbeitgeber, auch jenseits der Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, erwägen, Ventilatoren, Lüfter oder Klimageräte einzusetzen und dafür sorgen, dass den Mitarbeitenden genügend Getränke wie Mineralwasser oder Fruchtsäfte zur Verfügung stehen (vgl. Haufe 2020).

Was können nun aber Beschäftigte tun, um sich vor Hitze am Arbeitsplatz zu schützen?

Für Arbeitnehmer:innen gibt es zwar kein „Hitzefrei“, jedoch können sich Arbeitnehmerinnen, wenn im Betrieb eine Gleitzeitregelung angewandt wird, diese zu Nutze machen und in den frühen Morgenstunden arbeiten. Bauarbeiten sollten ebenfalls nicht in der prallen Mittagssonne verrichtet werden. Arbeitnehmer:innen wie Gärtner:innen, Bauarbeiter:innen etc. sind es zwar grundsätzlich gewohnt, bei fast jedem Wetter draußen zu arbeiten, jedoch gilt für sie auch jenseits von Arbeitsräumen besondere Fürsorgepflicht seitens des Unternehmens. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden genügend Pausen einzulegen und ausreichend Wasser zu trinken (vgl. Haufe 2020). Weiterhin sollte man den Kreislauf unterstützen. Besonders Frauen leiden oft an Venenschwäche, die es bei Hitze schwerer machen das Blut zum Herzen zu pumpen. Sie sollten lange Sitz- und Stehphasen vermeiden, vielmehr möglichst zwischendurch herumlaufen und – wenn ohne Verletzung ihrer Arbeitspflichten möglich – ab und zu bei Gelegenheit die Beine hochzulegen. High Heels sollten sie meiden, sie sind Gift für geschwollene Beine. (vgl. ebd.).

Die IG-Metall und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin geben daher hilfreiche Tipps für Arbeitnehmer*innenn bei Hitze am Arbeitsplatz:

Was können Beschäftigte bei Hitze tun? (vgl. IG-Metall 2017, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2019)

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Literatur

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (2019): Sommerhitze im Büro – Tipps für Arbeit und Wohlbefinden. 5., aktualisierte Auflage. Dortmund: BAuA. Verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis-kompakt/F14.pdf?__blob=publicationFile
Haufe Online Redaktion (2020): Was das Arbeitsschutzgesetz bei Hitze vorschreibt. Verfügbar unter:
https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/was-das-arbeitsschutzgesetz-bei-hitze-vorschreibt_218_462712.html. Letzter Zugriff: 19.08.20
Hellwig, R.T., Nöske, I., Brasche, S., Gebhardt, H., Levchuk, I., Bischof, W. (2012): Hitzebeanspruchung und Leistungsfähigkeit in Büroräumen bei erhöhten Außentemperaturen (F 2039). 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Verfügbar unter: https://www.baua.de/ dok/8656798, letzter Zugriff: 19.08.20
IG Metall (2017): Sommerhitze – Wenn der Arbeitsplatz zur Sauna wird. In: Gute Arbeit kompakt, Ausgabe Nr. 06, Frankfurt am Main. https://www.igmetall.de/download/20170601_Gute_Arbeit_Sommerhitze_laser_korr__22ecd97855dd8b42575c28ca628aafe222c4bbab.pdf, letzter Zugriff: 19.08.20

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