Ratgeber: Ersthelfer in Betrieben – das müssen Sie wissen
Schon ab zwei anwesenden Beschäftigten sind Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, Ersthelfer vorzuhalten, die im Notfall die Erste Hilfe übernehmen können. Größere Betriebe müssen sogar Betriebssanitäter ausbilden lassen. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zur Ersten Hilfe am Arbeitsplatz wissen müssen.
Durchschnittlich kommt es in Deutschland alle 18 Sekunden zu einem Arbeitsunfall. Alle acht Minuten zu einem schweren Arbeitsunfall und alle 2,5 Stunden sogar zu einem tödlichen Arbeitsunfall.
Arbeitsschutz in Unternehmen hat viele Gesichter. Ein elementarer Bestandteil ist das Vorhalten von betrieblichen Ersthelfern. Schon ab zwei anwesenden Mitarbeitenden schreiben der Gesetzgeber und die Unfallversicherung mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer vor. Dieser muss sich während der Arbeitszeit an der Betriebsstätte befinden, damit die vollständige Rettungskette zu jeder Zeit gewährleistet ist.
Das Wichtigste zu betrieblichen Ersthelfern auf einen Blick:
- Schon ab 2 anwesenden Beschäftigten muss mind. ein Ersthelfer anwesend sein. Die Anzahl richtet sich nicht nach Anzahl der nominellen Beschäftigten, sondern stets nach Anzahl der gleichzeitig an einer Betriebsstätte Anwesenden.
- Jeder Mitarbeitende kann vom Arbeitgebenden zum Ersthelfer benannt werden. Es besteht Unterstützungspflicht gegenüber dem Arbeitgebenden.
- Die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung werden vom Träger der Unfallversicherung, in der Regel der Berufsgenossenschaft, übernommen. Nebenkosten muss der Arbeitgebende tragen.
Wofür braucht es Ersthelfer in Unternehmen?
Ersthelfer sind medizinische Laien, die eine Kurzausbildung in Erster Hilfe erhalten. Sie sollen bei Unfällen oder plötzlich auftretenden Erkrankungen schnell zur Stelle sein, um fachmännische Erste Hilfe zu leisten. Deshalb handelt es sich bei Ersthelfern stets um Angestellte des Unternehmens.
Das sind die Aufgaben von Ersthelfern:
- Erstversorgung von Kranken oder Verletzten im Rahmen der Ersten Hilfe
- Alarmierung des Notrufs bzw. Transport zu einer Versorgungsstätte (Arztpraxis, Krankenhaus, etc.)
- Absicherung einer evtl. vorhandenen Unfallstelle zum Schutz des Verletzten sowie der Beschäftigten
- Dokumentation der Erste-Hilfe-Maßnahme
Gut zu wissen
Die Dokumentation einer Ersten-Hilfe-Leistung in einem sogenannten Verbandbuch oder auf elektronischem Wege sollte nicht vernachlässigt werden. Sie dient Ihnen als Nachweis darüber, dass Sie Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgebender nachgekommen sind. Das kann insbesondere dann entscheidend sein, wenn Sie für den Arbeitsunfall verantwortlich gemacht werden oder es zu Spätfolgen beim betroffenen Mitarbeitenden kommt. So können zum Beispiel Versicherungen Einsicht in die Dokumentation verlangen.
Die korrekte Dokumentation eines Erste-Hilfe-Einsatzes umfasst folgende Informationen:
- Name der verletzten/erkrankten Person
- Angaben zum Hergang der Verletzung/Erkrankung
- Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls/Erkrankung
- Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung
- Name ggf. vorhandener Zeugen
- Name des Ersthelfers
- Schilderung der Ersten-Hilfe-Maßnahmen
Wie viel Ersthelfer benötigt ein Unternehmen?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt in § 10 vor, dass Ersthelfer in „einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren“ vorzuhalten sind. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung wird in der DGUV Vorschrift 1 deutlicher. § 26 regelt die konkrete Zahl der Ersthelfer in Betrieben:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Entscheidend ist hier die Anzahl der anwesenden Versicherten. Es kommt also nicht darauf an, wie viele Beschäftigte ein Betrieb theoretisch zählt und welche Arbeitszeitmodelle den Arbeitsverträgen zugrundeliegend, sondern wie viele davon an einer Betriebsstätte zeitgleich tätig sind.
Folgend einige Berechnungsbeispiele:
- In dem Bürogebäude eines Steuerberaters arbeiten tagsüber 18 Personen. Es muss mind. ein Ersthelfer anwesend sein (1 Ersthelfer bis 20 Anwesende).
- In dem Verwaltungsgebäude eines Versicherers sind während der regulären Arbeitszeit 236 Personen anwesend. Davon müssen mindestens 12 Personen Ersthelfer sein (mind. 5 %).
- In der Produktion eines metallverarbeitenden Betriebs sind pro Schicht 89 Personen tätig. Davon müssen pro Schicht mind. 9 Ersthelfer sein (mind. 10 %).
- Eine Kindertagesstätte verfügt über 5 Kindergruppen. Es muss pro Gruppe immer mind. ein Ersthelfer anwesend sein, also insgesamt 5.
- In einem Kaufhaus arbeiten pro Schicht 61 Personen. Davon müssen mind. 3 Ersthelfer sein (mind. 5 %).
- Die 14 Beschäftigten einer Medienagentur arbeitet vollständig und grundsätzlich aus dem Homeoffice. Es muss kein Ersthelfer ausgebildet und vorhanden sein.
Wie viele Ersthelfer müssen ausgebildet werden?
Da sich die Anzahl der vorhandenen Ersthelfer stets auf die Anzahl der anwesenden Beschäftigten bezieht, reicht es nicht aus, ein Minimum an Ersthelfern zu benennen und auszubilden. Denn Sie müssen jederzeit damit rechnen, dass eingeplante Ersthelfer zum Beispiel durch Erkrankung, Urlaub oder Fluktuation nicht mehr zur Verfügung stehen.
In der Praxis bedarf es also deutlich mehr Ersthelfer, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Bei der Personaleinsatzplanung müssen die Verantwortlichen darauf achten, dass zu jeder Zeit die notwendige Anzahl an Ersthelfern an der Betriebsstätte vorhanden ist.
Ab 20 Anwesenden greift eine prozentuale Regelung. Während in Handelsunternehmen und Verwaltungen, also dort, wo das Risiko für Arbeitsunfälle geringer ist, fünf Prozent der Beschäftigten ausreichen, müssen alle anderen Betriebe zehn Prozent der Mitarbeitenden zu Ersthelfern ernennen.
Sonderfall Baustelle
Auf Baustellen passieren besonders viele und besonders schwerwiegende Unfälle. Hier gelten deshalb oft strengere Regeln, zum Beispiel was die Einrichtung eines Erste-Hilfe-Raums angeht (sieht unten). Zugleich führt die Organisation von Baustellen häufig dazu, dass viele Gewerke mit wenigen Beschäftigten tätig sind, was zu einer nicht ausreichenden Zahl an Ersthelfern führen kann. Maßgeblich ist auf Baustellen immer die Gesamtanzahl der Anwesenden, unabhängig ihrer Zugehörigkeit. Der Generalunternehmer ist für die Einhaltung der Erste-Hilfe-Vorschriften verantwortlich.
Was ist eine Betriebsstätte?
Die Anzahl der vorzuhaltenden Ersthelfer bezieht sich auf eine Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte ist ein räumlich zusammenhängender Standort, also beispielsweise ein Verwaltungsgebäude oder eine Produktionsfabrik. Mehrere Standorte eines Betriebs zählen nicht als eine Betriebsstätte.
Gibt es neben dem Werk I noch ein nicht zusammenhängendes Werk II, muss an beiden Werkstandorten die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl an Ersthelfern sichergestellt werden. Auch Filialen einer Handelskette sind einzelne Betriebsstätten.
Gibt es Ausnahmen von der Ersthelfer-Pflicht und der Zahl der vorzuhaltenden Ersthelfer in Betrieben?
Prinzipiell gilt die Pflicht für sämtliche Arbeitgebenden. Ausnahmen können nur vom Unfallversicherungsträger bewilligt werden. Dafür werden zum Beispiel die Organisation des betrieblichen Rettungswesens und die individuelle Gefährdungsstufe analysiert.
In der Praxis sind Ausnahmen nur dann möglich, wenn die Ersthelfer anderweitig kompensiert werden. Beispielsweise dann, wenn Ihr Betrieb über eine Betriebsfeuerwehr verfügt, die die Aufgaben von Ersthelfern übernehmen kann. Ausnahmen sind also nur dann möglich, wenn Sie mit deutlich mehr Aufwand mehr leisten, als gesetzlich verlangt. Aber nicht deshalb, weil sie ein besonders kleiner oder augenscheinlich ungefährdeter Betrieb sind.
Tipp: Qualifizierte Ersthelfer identifizieren
Wenn Sie über Beschäftigte verfügen, die bereits Ersthelfer oder Sanitäter sind oder sogar über eine weitergehende medizinische Ausbildung verfügen, können Sie diese Personen natürlich als Ersthelfer einsetzen, ohne sie nochmals ausbilden lassen zu müssen. In der Regel sind Personen, die sich bei einer Hilfsorganisation, der Feuerwehr oder dem Technischen Hilfswerk engagieren, bereits entsprechend geschult und geeignet. Gleiches gilt für Pflegepersonal und Ärzte.
Wer kann Ersthelfer im Betrieb werden?
Prinzipiell ist jeder Mitarbeitende ein potenzieller Ersthelfer – unabhängig von Alter oder Geschlecht, Stelle oder Arbeitszeitmodell. Und mehr noch: Mitarbeitende können sich nicht wehren, als Ersthelfer benannt zu werden. Im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht sind sie rechtlich dazu verpflichtet, einer entsprechenden Aufforderung des Arbeitgebenden nachzukommen. Lediglich gravierende persönliche Gründe, wie zum Beispiel eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung, können von dieser Pflicht entbinden.
Selbstverständlich dürfen den Mitarbeitenden durch ihre Tätigkeit als Ersthelfer keine Nachteile – zum Beispiel in finanzieller Form – entstehen. Ganz im Gegenteil: Sie sollten Anreize setzen, damit Sie die für Ihren Betrieb benötigte Anzahl an Ersthelfern nach Möglichkeit aus Freiwilligen rekrutieren können. Machen Sie Ihren Mitarbeitenden die Vorteile einer Ersten-Hilfe-Ausbildung bewusst – auch für deren Privatleben. Belohnen Sie ihr Engagement mit einer kleinen Sonderzahlung oder einem zusätzlichen Urlaubstag.
Was tun, wenn sich nicht genügend freiwillige Ersthelfer melden?
Arbeitnehmende sind im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht dazu verpflichtet, sich als Ersthelfer ausbilden zu lassen, wenn der Arbeitgebende sie dazu ernennt. Sie können also nach freier Entscheidung Mitarbeitenden zu Ersthelfern ernennen, wenn sich nicht genügend Freiwillige im Personal finden lassen.
Wie wird ein Mitarbeitender zum Ersthelfer?
Um Ersthelfer zu werden, müssen Mitarbeitende eine Ausbildung bei einer zertifizierten Ausbildungsstelle besuchen. Diese Ausbildung ist standardisiert und umfasst neun Einheiten zu jeweils 45 Minuten. Eine Ersthelferausbildung dauert folglich nicht länger als einen Tag. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gelten die Teilnehmenden als Ersthelfer und können im Betrieb entsprechend eingesetzt werden.
Wer bildet Ersthelfer aus?
Erste-Hilfe-Kurse werden vor allem von den bekannten Hilfsorganisationen im gesamten Bundesgebiet angeboten. Dazu zählen zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz, der Malteser Hilfsdienst, der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die Johanniter Unfallhilfe und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG). Aber auch private Anbieter bieten entsprechende Kurse an.
Auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) finden Sie ein stets aktuelles Verzeichnis der Anbieter und können bequem nach Ausbildungsstellen in Ihrer Region suchen.
Wer trägt die Kosten der Ersten-Hilfe-Ausbildung?
Die Teilnahmegebühr für den Erste-Hilfe-Kurs (aktuell ca. 34 Euro pro Person) wird vom Unfallversicherungsträger übernommen. Dieser rechnet direkt mit der Ausbildungsstelle ab, so dass Sie Ihre Mitarbeitenden lediglich für einen Kurs anmelden müssen.
Der Arbeitgebenden muss den Arbeitnehmenden für die Zeit des Kurses freistellen. Die Teilnahme am Kurs wird als Arbeitszeit gewertet. Findet der Kurs außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, zum Beispiel am Wochenende, muss dem Arbeitnehmenden ersatzweise freigegeben werden.
Nebenkosten, die dem Arbeitnehmenden durch die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs entstehen, sind vom Arbeitgebenden zu tragen. Dazu zählen zum Beispiel die Reisekosten.
Tipp: Inhouse-Kurs für größere Gruppen
Wenn Sie mehrere Mitarbeitende in Erster Hilfe ausbilden lassen möchten, bietet sich vielfach eine Inhouse-Schulung an. Viele Organisationen bieten diese ab einer gewissen Zahl von Teilnehmenden ohne Aufpreis an. Die Inhouse-Schulung erleichtert die interne Organisation und spart Ihnen beispielsweise Kosten für die An- und Abreise sowie die Unterkunft der Teilnehmenden.
Wie oft müssen Ersthelfer fortgebildet werden?
Der Gesetzgeber sieht eine regelmäßige Auffrischung der Ersten-Hilfe-Kenntnisse vor. Ersthelfer müssen spätestens zwei Jahre nach der letzten Aus- oder Fortbildung an einer Auffrischung teilnehmen. Diese muss ebenfalls von einer dafür zertifizierten Stelle vorgenommen werden. Für die Wahrung der Frist sind Sie als Arbeitgebender verantwortlich, nicht etwa der Arbeitnehmende. Auch die direkten Kosten für die Fortbildung werden vom Unfallversicherungsträger übernommen.
Welche Konsequenten hat es, wenn nicht genügend betriebliche Ersthelfer bereitstehen?
Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Betrieb zu wenige Ersthelfer ausgebildet oder während der Arbeitszeit eingesetzt hat, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
Deutlich gravierende sind die Folgen im Falle eines medizinischen Vorkommnisses am Arbeitsplatz. Stellt sich in deren Folge heraus, dass Sie Ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sind, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben. Betroffene Arbeitnehmende können Sie im Fall von gesundheitlichen Schäden außerdem auf Schadensersatz verklagen.
Was muss der Arbeitgebende außerdem für die Erste Hilfe bereitstellen?
Um die Erste Hilfe im Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, müssen Sie neben Ersthelfern eine gewisse Ausstattung bereitstellen. Dazu zählen:
- Erste-Hilfe-Material in Form von Verbandskästen, die nach DIN-Norm ausgestattet sind (kleine und große Verbandskästen, ihre Anzahl ist abhängig von der Größe des Unternehmens)
- Aushänge mit gewissen Pflichtangaben wie z. B. Notrufnummer, Aufbewahrungsort des nächstgelegenen Verbandskastens, Anschrift des nächstgelegenen Krankenhauses, namentliche Nennung der Ersthelfer (hier finden Sie eine Vorlage für ein Erste-Hilfe-Plakat)
- ausreichende Anzahl an Einrichtungen, über die ein Notruf abgesetzt werden kann (Telefone, Notrufmelder, etc.)
Ab wann benötigt ein Unternehmen Betriebssanitäter?
Während Ersthelfer auch durch die kurze Ausbildung in Erster Hilfe Laien bleiben, ist ein Sanitäter eine weitergehend ausgebildete Person. Sie kann die Erste Hilfe auch mit geeigneten medizinischen Gerätschaften wie zum Beispiel einem Sauerstoffgerät durchführen und Vergiftungen behandeln. Auch ihr Zuständigkeitsbereich ist weiter gefasst. So sind Betriebssanitäter für die Prüfung der Beschaffenheit des Erste-Hilfe-Materials und die Instandhaltung eines vorhandenen Sanitätsraums verantwortlich.
Unternehmen müssen ab 1.500 gleichzeitig anwesenden Beschäftigten mindestens einen Betriebssanitäter vorhalten, der ebenfalls anwesend sein muss. Auf Baustellen ist bereits ab 100 anwesenden Beschäftigten ein Sanitäter notwendig. Anders als bei den Ersthelfern werden die Kosten für die Sanitätsausbildung und die regelmäßige Sanitätsfortbildung nicht von der Berufsgenossenschaft getragen.
Ab wann muss ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet werden?
Größere Unternehmen sind ab 1.000 Versicherten dazu verpflichtet, einen Erste-Hilfe-Raum bzw. einen Erste-Hilfe-Container bereitzustellen. Diese Räume sollen die Umsetzung der Ersten Hilfe sicherstellen und müssen deshalb entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignet ausgestattet sein. Die genaue Ausstattung ist in den Technischen Regel für Arbeitsstätten A 4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ definiert.
Auf Baustellen muss bereits bei mehr als 50 Versicherten ein entsprechender Raum oder ein Container bereitgestellt werden.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für sämtliche Geschlechter – auch die jenseits von männlich und weiblich.