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Schwerbehindertenvertretung: Aufgaben und Bedeutung der SBV in Ihrem Unternehmen

von Katja Uhde – 5. Dezember 2024

Alle Mitarbeitenden sollten gleichermaßen das Recht darauf haben, ihre Arbeit bestmöglich leisten zu können. Das ist im Interesse der Mitarbeitenden und natürlich auch im Interesse des Unternehmens – denn wo jeder die Chance hat, seine persönliche Bestleistung abzuliefern, ist auch das Unternehmen erfolgreich.

Aber was, wenn manche Mitarbeitende aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen andere Voraussetzungen für ihre alltägliche Arbeit mitbringen?

Dann wird es Zeit für eine Schwerbehindertenvertretung.

Welche Aufgaben sie hat und wann Sie in Ihrem Unternehmen eine brauchen, erfahren Sie hier.


Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist eine Schwerbehindertenvertretung?
  2. Wann ist eine Schwerbehindertenvertretung Pflicht?
  3. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
  4. Aufgaben der SBV im Betrieblichen Eingliederungsmanagement
  5. Betriebsrat und SBV: Unterschiede und Zusammenarbeit
  6. Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Was ist eine Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

Die Schwerbehindertenvertretung (kurz: SBV) ist eine Institution innerhalb eines Unternehmens. Ähnlich wie der Betriebsrat setzt sie sich im Unternehmen für die Mitarbeitenden ein, legt dabei jedoch den Fokus auf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeitende. Sie besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einer stellvertretenden Person.

Wie der Betriebsrat ist auch die Schwerbehindertenvertretung gesetzlich verpflichtend im Unternehmen zu etablieren, wenn es gewisse Voraussetzungen erfüllt. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

Wann ist eine Schwerbehindertenvertretung Pflicht?

Sobald ein Unternehmen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeitende beschäftigt, benötigt es gemäß § 177 SGB IX eine Schwerbehindertenvertretung. Die Gesamtanzahl der Mitarbeitenden und die Unternehmensform spielen dabei keine Rolle – dadurch können auch kleine Personengesellschaften oder sogar Einzelunternehmen zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung verpflichtet sein.

Wichtig zu wissen: 

  • Als schwerbehindert gelten Mitarbeitende mit einem eingetragenen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
  • Als gleichgestellt gelten Mitarbeitende mit einem eingetragenen GdB von mindestens 30 plus Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit.

Übrigens: Die SBV wird von allen schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitenden gewählt. Zur Wahl aufstellen lassen können sich alle Mitarbeitenden, die theoretisch auch Betriebsratsmitglied werden könnten oder schon sind. Sie müssen dafür nicht selbst eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben.

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Ebenso wie die Pflicht, eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen, sind auch deren Aufgaben gesetzlich vorgeschrieben. § 178 SGB fast diese Aufgaben wie folgt zusammen:

„Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.“
§ 178 SGB, Abs. 1

Natürlich sind die Aufgaben der SBV noch detaillierter beschrieben, sodass Sie als Arbeitgeber genau wissen, was Sie tun müssen und dürfen.

Zentrale Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung gibt schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitenden die Chance, sich bestmöglich in Ihr Unternehmen einzubringen. Dafür unterstützt sie sie dabei, ihre alltägliche Arbeitsleistung trotz individueller Einschränkungen erbringen zu können und den eigenen Platz im Unternehmen zu finden.

In der Praxis hat die SBV dadurch folgende Aufgaben:

  • Beraten: Die SBV berätschwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeitende rund um ihre Rechte und Möglichkeiten im Rahmen ihrer Anstellung.
  • Unterstützen: Sie unterstützt dabei, den Arbeitsplatz bestmöglich an individuelle Einschränkungen anzupassen, zum Beispiel mit Hilfsmitteln oder besonderen Möbeln.
  • Anteilnahme fördern: Die SBV sorgt dafür, dass schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen ihren Platz im Unternehmen finden.
  • Einstellungen fördern: Sie setzt sich dafür ein, dass schwerbehinderte Bewerber:innen im Bewerbungsprozess nicht benachteiligt werden und eventuell geltende Quoten für die Anzahl schwerbehinderter Mitarbeitender eingehalten werden.
  • Überwachen: Schwerbehinderte Mitarbeitende haben besondere Rechte in Bezug auf Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Arbeitsplatzgestaltung. Die SBV stellt sicher, dass diese Rechte umgesetzt werden.
  • Mit anderen Gremien zusammenarbeiten: Die SBV arbeitet mit dem Betriebsrat, der Personalabteilung und dem Integrationsamt zusammen.  

Die hier beschriebenen Aufgaben beziehen sich dabei vorwiegend auf alltägliche Arbeitsabläufe. Doch auch an besonderen Situationen wie dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement kann die Schwerbehindertenvertretung beteiligt sein.

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Wichtig zu wissen: 
Sobald Mitarbeitende länger als sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten arbeitsunfähig sind, sind Sie als Arbeitgeber gemäß § 167 SGB IX verpflichtet, ein Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (kurz: BEM) durchzuführen. Alles Wichtige darüber erfahren Sie in unserem BEM-Ratgeber.

Das gilt natürlich auch für schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeitende. Jedoch mit der Besonderheit, dass die SBV dann bei jedem BEM-Prozess hinzugezogen werden muss. Sie hat dabei folgende Aufgaben:

  • Mitreden: Sobald BEM-Prozesse für Mitarbeitende mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung angestoßen werden, ist die SBV auf jeden Fall mit an Bord. Sie muss zwingend informiert werden und nimmt an BEM-Gesprächen teil.
  • Beraten: Die SBV sorgt dafür, dass das BEM alle rechtlichen Ansprüche der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitenden beachtet und erfüllt.
  • Individuelle Lösungen finden und fordern: Die SBV beteiligt sich aktiv daran, die bestmögliche Lösung für die Mitarbeitenden zu finden. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass Arbeitsplatz oder Arbeitszeiten angepasst oder neue Hilfsmittel beschafft werden müssen.
  • Vermitteln und kooperieren: Um die bestmögliche Lösung zu finden und zu ermöglichen, arbeitet die SBV auch im BEM mit weiteren Stellen zusammen. Darunter zum Beispiel der Betriebsrat oder das Integrationsamt.

Die SBV ins BEM einbeziehen: Einfacher geht’s mit einer BEM-Software

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement korrekt und fair durchzuführen, ist gesetzlich verpflichtend – aber in der Praxis gar nicht so leicht umzusetzen. Wenn es um die Eingliederung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeitenden geht, kommen weitere Anforderungen und Pflichten hinzu.

Gleichzeitig sind Informationen über die Gesundheit der Mitarbeitenden besonders sensibel – der SBV einfach pauschal Zugriff auf alle BEM-Prozesse zu geben, ist also auch keine Option.

Einfacher geht’s mit einer BEM-Software.

Die BEM-Software von Saneware bietet dafür unterstützende Automatisierungen und granulare Nutzerrollen. Dadurch ziehen Sie automatisch alle erforderlichen Stellen hinzu – zum Beispiel die SBV – ohne sensible Informationen unbefugt zugänglich zu machen.

Hier erfahren Sie mehr über die BEM-Software von Saneware.

Betriebsrat und SBV: Unterschiede und Zusammenarbeit

Zugegeben: Die Aufgaben von SBV und Betriebsrat klingen sehr ähnlich. Trotzdem sind es zwei unterschiedliche Instanzen, die Sie in Ihrem Unternehmen getrennt voneinander betrachten sollten.

Der Betriebsrat kann die Aufgaben der SBV nicht einfach mit übernehmen. Gleichzeitig brauchen Sie auch nicht unbedingt beides. Manche Unternehmen haben nur eine SBV, aber keinen Betriebsrat – andere Unternehmen haben nur einen Betriebsrat, aber keine SBV.

Zur Erinnerung: 
Eine Schwerbehindertenvertretung brauchen Sie immer dann, wenn Sie mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellt Mitarbeitende haben.

In der Praxis arbeiten aber beide Instanzen oft eng zusammen. Wann immer der Betriebsrat Anliegen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeitenden behandelt, zieht er die SBV hinzu. Zudem hat die SBV das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Und wann immer die SBV Unterstützung des Betriebsrates benötigt, zieht sie ihn hinzu.

Übrigens: Mitglieder des Betriebsrates können zugleich Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson der SBV sein.

Diese Rechte hat die Schwerbehindertenvertretung

Damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben im BEM und in allen anderen Bereichen des Unternehmens nachhaltig wahrnehmen kann, hat sie einige Rechte innerhalb des Unternehmens. Grundlage dafür bilden §§ 178, 179 des SGB IX.

  1. Informationsrecht: Die SBV hat das Recht, über alle Angelegenheiten innerhalb des Unternehmens informiert zu werden, die schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeitende oder Bewerber:innen betreffen.
  2. Anhörungsrecht: Bevor im Unternehmen eine Entscheidung getroffen wird, die schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeitende oder Bewerber:innen betrifft, muss die SBV angehört werden.
  3. Mitwirkungsrecht: Die SBV hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrates mitzuwirken.
  4. Recht auf Teilnahme an Kündigungsverfahren: Soll eine schwerbehinderte oder gleichgestellte Person gekündigt werden, muss vorab die SBV eingeschaltet werden. 
  5. Schutzrecht der Vertrauensperson: Die Vertrauensperson und deren Stellvertreter:innen haben die gleichen Schutzrechte wie die Mitglieder eines Betriebsrates.
  6. Freistellungsrecht: Ähnlich wie Betriebsratsmitglieder werden auch die Vertrauensperson und deren Stellvertreter:innen für die Zeit, in der sie ihr Amt ausüben, von ihrer sonstigen Arbeitsleistung freigestellt.
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