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3.000 Euro steuerfrei: So machen Sie die Inflationsprämie zum Bestandteil Ihres Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM)

von Katja Uhde – 19. Dezember 2022

Bis Ende 2024 können Sie Ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen. Indem Sie sich für eine gesundheitsorientierte Sachleistung entscheiden, erfreuen Sie nicht nur Ihre Mitarbeitenden, sondern profitieren auch selbst. Denn gesundes Personal ist motivierter, leistungsfähiger und loyaler.

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Ein Bestandteil dieses Pakets ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Sie ermöglicht es Arbeitgebenden, ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Prämie in Höhe von maximal 3.000 Euro zu zahlen.


Inhaltsverzeichnis:

  1. Steuer- und abgabenfrei für Arbeitnehmende und Arbeitgebende
  2. Statt Geld: Sachleistungen, die der Gesundheit dienen
  3. Gutscheine und Sachgeschenke für die Gesundheitsfürsorge
  4. Inflationsausgleichsprämie: Das müssen Sie beachten
  5. Inflationsprämie smart für BGM einsetzen

Steuer- und abgabenfrei für Arbeitnehmende und Arbeitgebende

Für den Arbeitnehmenden bedeutet das: Er erhält durch die Prämie einen Bonus, denn sie darf nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Vor allem aber ist die Prämie netto wie brutto. Das heißt, es müssen weder Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer oder ähnliches) noch Sozialversicherungsabgaben auf den Prämienwert gezahlt werden. Das gilt sowohl für die Arbeitnehmenden als auch für die Arbeitgebenden. Heißt: Auch das Unternehmen muss seinen Teil der Sozialversicherungsabgaben nicht entrichten und spart sich somit einen erheblichen Teil der Lohnnebenkosten.

Die Inflationsausgleichsprämie der Bundesregierung ist relativ flexibel gehalten. So kann sie beispielsweise in mehreren Teilzahlungen über den großzügigen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden. Dadurch sollen möglichst viele Betriebe animiert werden, ihren Beschäftigten eine Prämie zu zahlen. Natürlich müssen es nicht die vollen 3.000 Euro sein.

Statt Geld: Sachleistungen, die der Gesundheit dienen

Neben Barleistungen werden auch Sachleistungen berücksichtigt, für die es bereits jetzt eine Freigrenze von 50 Euro pro Monat gibt (vor 2022: 44 Euro pro Monat). Diese Tatsache ermöglicht es Ihnen, die Inflationsprämie gezielt zur Gesundheitsförderung Ihrer Beschäftigten einzusetzen. Dadurch profitieren Sie gleich mehrfach:

  • Sie steigern die Zufriedenheit und Bindung Ihrer Mitarbeitenden durch einen Bonus, der zusätzlich zum regulären Gehalt bzw. Lohn erfolgt.
  • Sie verbessern die psychische und physische Gesundheit Ihrer Beschäftigten, was sich positiv auf das Betriebsklima, die Motivation und die Produktivität auswirkt (Ausgaben werden durch gesteigerte Produktivität amortisiert).
  • Sie steigern Ihre Arbeitgeberattraktivität und werden für neue Mitarbeitende interessanter – wichtig in Zeiten von Personalmangel!

Gutscheine und Sachgeschenke für die Gesundheitsfürsorge

Typische Sachleistungen sind Gutscheine für Waren und Dienstleistungen sowie Sachgeschenke. Statt Ihren Beschäftigten also eine Barprämie in Höhe von 500 Euro zu überweisen, können Sie auch etwas finanzieren, das direkten Einfluss auf ihre Gesundheit hat. Einige Beispiele:

  • Gutscheine für Fitnessstudio, Massage, Physiotherapie, Schwimmbad, Sauna, Wellness, Gesundheitskurse (z. B. Gymnastik, Aquafitness, Yoga, Meditation, Achtsamkeit), Bioladen oder Reformhaus
  • Sachgeschenke wie Fitnessgeräte, Sportartikel, Bücher, höhenverstellbarer Schreibtisch, ergonomischer Schreibtischstuhl

Es gilt lediglich die Voraussetzung, dass die Bar- oder Sachleistungen dazu dienen müssen, die inflationsbedingten Mehrausgaben bei den Lebenshaltungskosten auszugleichen. Was wiederum nicht bedeutet, dass Gutscheine für das Fitnessstudio nur an diejenigen ausgegeben werden dürfen, die vorher sowieso schon ein Fitnessstudio besucht haben.

Es reicht aus, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmendem deutlich machen, dass die Prämie zum Zusammenhang mit der hohen Inflation steht. Das kann zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Im Übrigen gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz: Entweder die Prämie bekommen alle Mitarbeitenden (inkl. Auszubildende, Werkstudierende, Minijobber, etc.) oder keiner.

Indem Sie die steuerfreie Prämie für Geschenke wie die oben genannten nutzen, erhalten Sie eine Steuerungsmöglichkeit. Sie können sicherstellen, dass das Geld, das ja immerhin aus Ihrer Kasse fließt, auch in Ihrem Sinne und zu Ihren Gunsten eingesetzt wird. Erst durch den Einsatz für die Prävention und Gesundheitsförderung entsteht eine richtige Win-Win-Win-Situation: Für den Arbeitnehmenden, für den Arbeitgebenden und letztlich auch für die Gesellschaft, die die Kosten für medizinische Behandlungen als Solidargemeinschaft trägt.

Wichtig!

Wenn Sie bereits ähnliche Sachleistungen, zum Beispiel im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Freigrenze, an Ihre Beschäftigten ausgeben, dann dürfen diese nicht mit der Prämie verrechnet werden. Heißt: Der monatliche Tankgutschein, den Sie Ihren Mitarbeitenden regelmäßig übergeben, darf nun nicht von der Inflationsausgleichsprämie bezahlt werden. Anders ist es mit dem zusätzlichen Fitnessstudio oder Schwimmbad.

Inflationsausgleichsprämie: Das müssen Sie beachten

Damit es später keine böse Überraschung gibt, sollten Sie einige Dinge beachten, wenn Sie Ihre Beschäftigten von der Inflationsausgleichsprämie in irgendeiner Form profitieren lassen wollen. Denn wenn sich später herausstellt, dass Bar- oder Sachbezüge zu Unrecht steuerfrei vergeben wurden, kann es zu hohen Folgekosten kommen. Später kann es dem Arbeitnehmendem nicht mehr zugemutet werden, dass er seine Sozialversicherungsbeiträge aus der eigenen Tasche nachzahlt. Der Arbeitgebende muss also nicht nur seinen Teil der Abgaben nachzahlen, sondern auch des Beschäftigten.

Die wichtigsten Punkte zur Inflationsprämie auf einen Blick:

  • Rückwirkend zum 26. Oktober 2022 können Arbeitgebende Ihren Beschäftigten eine Inflationsprämie bezahlen.
  • Deadline ist der 31. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei.
  • Die Prämie ist maximal bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Insgesamt, nicht pro Jahr!
  • Die Prämie muss zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn oder Gehalt gezahlt werden. Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt darf nicht zugunsten der Prämie herabgesetzt werden. Die Prämie darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohn- oder Gehaltserhöhung gewährt werden.
  • Die Inflationsprämie kann nicht nur für Geldzahlungen, sondern auch für geldwerte Vorteile in Form von Sachbezügen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) verwendet werden.
  • Die Prämie ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgebenden. Mitarbeitende haben keinen Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Zahlung.
  • Die Prämie gilt in gleicher Höhe für alle Beschäftigten – auch für Auszubildende, Minijobber oder Werkstudierende. Schon allein wegen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes darf keine Gruppe ausgeschlossen werden.
  • Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.
  • Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
  • Der Inflationsbezug muss vom Arbeitgebenden im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Ihn treffen keine Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung.
  • Die Inflationsprämie gilt als Betriebsausgabe, wodurch der Gewinn und damit die Steuerlast eines Unternehmens sinkt.

Wichtig!

Wenn Sie sich dafür entscheiden, eine Inflationsausgleichsprämie zu bezahlen, dann müssen diese gemäß des Gleichbehandlungsgrundsatzes alle Beschäftigten in gleicher Höhe erhalten! Das macht die Prämie trotz ihrer Steuerfreiheit zu einem echten Kostenfaktor, wenn viele Mitarbeitende auf Ihrer Gehaltsliste stehen. Nicht zuletzt deshalb können Sachleistungen, die der Gesundheitsfürsorge dienen, eine gute Alternative zu Geldzahlungen sein. Sie dürfen sich in jedem Fall nicht nur einzelne Personen aussuchen, die von der Prämie profitieren oder einigen Beschäftigten mehr als anderen finanzieren.

Tipp: Wenn Sie sich nicht entscheiden können, ob Sie Ihren Beschäftigten zusätzliches Geld zur Bewältigung der Preissteigerungen auszahlen oder durch Sachbezüge von den Vorteilen der Gesundheitsförderung profitieren sollen, können Sie beides tun. Es ist problemlos möglich, Geldprämien und Sachleistungen zu kombinieren.

Inflationsprämie smart für BGM einsetzen

Wenn es sich Ihr Betrieb finanziell erlauben kann, die Inflationsprämie zu zahlen, dann können Sie den Nutzen der Prämie durch die Finanzierung von gesundheitsförderlichen Sachleistungen deutlich erhöhen. Schließlich sind gesunde Beschäftigte die Grundvoraussetzung für unternehmerischen Erfolg.

Sicherlich wirken die Maßnahmen nicht sofort, aber wenn Sie in die seelische und körperliche Gesundheit Ihres Personals investieren, profitieren Sie nachhaltig. Durch Senkung der Fehlzeiten, Steigerung der Produktivität und Mitarbeitende, die sich mit Ihrem Unternehmen identifizieren und ihm treu bleiben.

Natürlich kann und sollte die Inflationsprämie nicht Ihr Betriebliches Gesundheitsmanagement ersetzen. Bei kluger Verwendung der Prämie kann sie dem BGM aber einen echten Schub verleihen.

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie Zweifel daran haben, ob eine konkrete Sachleistung mit der Inflationsausgleichsprämie vereinbar ist, kontaktieren Sie vorab Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater. So vermeiden Sie teure Nachzahlungen.

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