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Allgemeine Fragen

  • Die SaaS-Lösung richtet sich an Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in. Mitarbeiter:innen erhalten einen Link, über den sie ihr Zertifikat zum 3G Nachweis einscannen können. Arbeitgeber:innen loggen sich über die Plattform ein und können den 3G-Status einsehen.

Fragen von Mitarbeiter:innen

  • Die Mitarbeiter:innen benötigen lediglich Zugang zu einem internetfähigen Endgerät mit Kamera (Smartphone/Laptop/Tablet) und den Link zum Einscannen Ihres 3G Zertifikats.

  • Mitarbeiter:innen benötigen keinen Account. Lediglich Internetzugang, ein Endgerät und eine Kamera. Ein Account ist nicht notwendig.

  • Das Testzentrum kann beantworten, ob die Green Pass Standards erfüllt werden. Zudem kann das Zertifikat über die Corona Warn App kompatibel gemacht werden.

  • Tests ohne QR-Code oder im Unternehmen durchgeführte Tests können manuell von Vorgesetzten eingetragen werden.

  • Wenn das Zertifikat nicht erkannt wird, kann ein Screenshot genutzt werden. Dieser wird nicht gespeichert, sondern wie der Scan lediglich lokal verarbeitet und ausgelesen.

  • Ja, wenn nur das gelbe Impfbuch vorliegt oder eine Testbescheinigung ohne Zertifikat, kann dieses von Vorgesetzten manuell eingetragen werden.

  • Die 3G-Status Software kann ausschließlich Zertifikate scannen, die Green Pass kompatibel sind. Mithilfe der Corona-Warn App können Sie Ihr Testzertifikat scanbar machen.

    Schritt 1: Öffnen Sie die Corona-Warn App und wählen Sie in der unteren Menüleiste das QR-Code-Symbol in der Mitte aus. Es öffnet sich ein Kamerafenster.

    Schritt 2: Scannen Sie den QR-Code Ihres Testzertifikats in dem Kamerafenster.

    Schritt 3: Sie finden Ihr neu erstelltes kompatibles Zertifikat nun in der Corona-Warn App unter dem Menüpunkt "Zertifikate". Nutzen Sie diesen QR-Code, um Ihren 3G-Nachweis mit der 3G-Status Software zu scannen. Dies können Sie an einer 3G-Eingangskontrolle Ihres Unternehmens, bei einem Vorgesetzten oder Zuhause mittels des firmeneigenen Links tun.

  • Laut RKI wird in einigen Fällen nach der Booster-Impfung manchmal fälschlicherweise ein unvollständiger Impfschutz in der CovPass oder Corona-Warn App angezeigt. Dies tritt hauptsächlich bei Personen auf, die zuvor mit Johnson & Johnson geimpft wurden oder die genesen sind und nun geboostert wurden.

    Wenn die Booster-Impfung die zweite Impfung ist, muss im Zertifikat die Nummer 2/2 vermerkt sein. Die App kann nicht erkennen, ob es sich um die zweite Impfung der Grundimmunisierung oder um eine Auffrischungsimpfung handelt und zeigt deshalb eine Wartezeit von 14 Tagen an. Zeigen Sie in diesem Fall bitte solang Ihr altes Zertifikat mit der Nummer 1/1 vor. Dieses ist immer noch gültig. Das erste Zertifikat finden Sie auf folgendem Weg:

    CovPass App: Wischen Sie das neue Zertifikat zur Seite und nutzen Sie das Zertifikat mit 1/1.

    Corona-Warn App: Scrollen Sie nach unten und wählen Sie das erste Zertifikat aus.

    Nach Ablauf der zwei Wochen lässt sich dann auch das Booster-Zertifikat problemlos nutzen.

  • Aufgrund der geltenden GreenPass-Regelung können Booster Zertifikate erst 14 Tage nach der Impfung als gültig validiert werden. Bitte scannen Sie Ihr Booster Zertifikat erst zwei Wochen nach der Impfung und nutzen Sie solange ihr vorheriges Zertifikat.

  • Bitte stellen Sie sicher, dass es sich um einen gültigen, Cov-Pass geeigneten Code handelt. Wenn es es trotzdem zu Problemen kommt:

    • Sorgen Sie für optimale Lichtbedingungen
    • Stellen Sie sicher, dass der Code nicht geknickt oder beschädigt ist
    • Stellen Sie sicher, dass ihr verwendetes Device über ausreichend Qualität verfügt
    • Machen Sie mit Ihrer Smartphone-Kamera ein fokussiertes Bild vom QR-Code und laden Sie dies hoch

Fragen von Arbeitgebern

  • Die Software ermöglicht es dem Arbeitgeber den Kontrollen von 3G am Arbeitsplatz gemäß §28 b ISG nachzukommen. Registrierte und eingeloggte Benutzer sehen die 3G Status der zugeordneten Mitarbeiter:innen, werden benachrichtigt, wenn ein 3G Status ausläuft und können bei entsprechender Berechtigung Reports erstellen.

  • Derzeit bietet die Software die Rollen „Admin“, „3G Keyuser“ und „Reporter“. Admins können die Benutzerverwaltung steuern, Keyuser den 3G Status der ihnen zugeordneten Mitarbeiter:innen durchführen und Reporter können Stichtagsreports der ihnen zugeordneten Mitarbeiter:innen erstellen. Zudem kann die Berechtigung für Mandanten, Kostenstellen und Standorte erteilt werden. So ist sichergestellt, dass jede:r Benutzer nur das sieht, was er oder sie sehen darf.

  • Die 3G Status Software ist innerhalb weniger Tage einsatzbereit.

  • Gäste können über die 3G Software erfasst werden. Notwendig dazu ist das Modul „3G Software Gäste“

  • Der Nutzer bekommt visuelles Feedback. Ist das Zertifikat gültig, erhält er einen grünen Haken. Wenn nicht, erscheint ein rotes Kreuz.

  • Booster-Impfungen können über das Impfzertifikat als primäre Quelle berücksichtigt werden. Nach der erfolgten Boosterimpfung und dem erneuerten Zertifikat sollte dieses erneut eingescannt werden.

  • Der Green Pass ist dar EU-weite Standard für die digitale oder analoge Ausstellung eines Nachweises, dass die Person geimpft, genesen oder getestet ist.

  • Mitarbeiter:innen können ihr Zertifikat auch von Zuhause aus scannen und so ihren 3G Nachweis von überall im Self-Service erbringen.

  • Die interne Kommunikation kann digital oder analog erfolgen. Unser Tipp: Zeigen Sie die Vorteile für die Mitarbeiter:innen auf. Durch die Saneware 3G Status Software ist der Nachweis schnell, einfach und sicher im self-service möglich.

  • Benutzer erhalten Support über die Supportanfrage in der Software. Support 7 Tage die Woche, 8-18 Uhr erreichbar.

  • Die 3G-Software kann am Eingangsbereich in ein Kiosk-Tablet eingerichtet werden, sodass jede:r Mitarbeiter:in am Eingang das Zertifikat scannen kann,

  • Ja, Corona-Testungen im Betrieb können manuell eingegeben werden.

  • Der Import der Mitarbeiter:innen Daten erfolgt durch die Saneware Software GmbH. Bitte liefern Sie uns die Daten gemäß Template an. Dieses erhalten Sie bei Angebotsanfrage.

  • Diese existieren derzeit nicht, sind aber in Bearbeitung.

  • Das Bearbeiten oder Hinzufügen von Mitarbeiter:innen ist durch die Rolle Administrator möglich.

  • Die Software wird dem Kunden per Miete zur Verfügung gestellt. Es wird ein monatlicher Mietpreis pro Mitarbeiterstamm berechnet und zusätzlich ggfls. eine Einrichtungsgebühr

  • Die Mindestvertragslaufzeit beträgt derzeit vier Monate.

  • Bitte nutzen Sie dafür die Option „Angebot anfragen“ auf unserer Homepage oder klicken Sie hier.

  • Jeden Dienstag und Donnertag um 16 Uhr können Sie sich in unserem Webinar „3G-Software – unsere Lösung für die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz einen Eindruck von der Software verschaffen.

  • Unsere Softwarequalität genießen Kunden ab 100 Mitarbeiter:innen.

  • Leider kann dies aus Kapazitätsgründen nicht angeboten werden.

  • Die Software ist auf sich schnell ändernde Anforderungen ausgerichtet. Bereits jetzt kann man über die Lösung 3G+ und 2G+ erfassen und dokumentieren.

  • Der Impfstatus besteht, sobald seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Wir halten uns derzeit an die technische Gültigkeit von einem Jahr, da momentan keine biologische Gültigkeit normiert ist. Sollte sich die rechtliche Grundlage diesbezüglich ändern, werden wir selbstverständlich die Gültigkeitsdauer in der Software umgehend anpassen.

  • Ja. Jedes Unternehmen kann sich dafür entscheiden diese zu nutzen. Für die Authentifizierung kann die Authentifizierungsapp von Google oder Microsoft genutzt werden.

  • Nein. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die technische Gültigkeit der Impfzertifikate EU-einheitlich auf neun Monate zu beschränken. Daraus folgt ggf. eine veränderte Gültigkeit der Impfzertifikate bei Reisen von Bürgern innerhalb der europäischen Union, aber derzeit keine Verkürzung der Gültigkeit der Impfzertifikate vor dem Hintergrund der Prüfung durch Arbeitgeber:innen nach §28 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021.

    Allerdings ist davon auszugehen, dass auch der deutsche Gesetzgeber die Regelungen zukünftig entsprechend anpassen wird, um der mittlerweile erkannten nachlassenden Wirksamkeit der Impfungen gerecht zu werden. Wir bereiten unsere Software bereits jetzt darauf vor und Informieren Sie zeitnah, wie Sie diese neue Herausforderung in Ihrem System umsetzen können.    

  • Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022:

    Neuregelung für den Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen
    Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19 (pei.de)
    Bei der Verwendung des Impfstoffes „Janssen“ von „Johnsen & Johnsen“ reichte bisher die Verabreichung einer Impfdosis zur Erlangung des vollständigen Impfschutzes aus. Nun ist eine zweite Impfdosis erforderlich wenn dieser Impfstoff Verwendung fand.

    Handlungsempfehlung:
    Zur Speicherung des verwendeten Impfstoffes beim Mitarbeiter gab und gibt es keine Rechtsgrundlage, so dass Sie die betroffenen Mitarbeiter nicht eindeutig im System identifizieren können.
    Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf die Rechtsänderung hin und fordern Sie betroffene Mitarbeiter dazu auf sich bei Ihnen zu melden und die Tätigkeitsstätte nur noch zu betreten, wenn in diesem Zusammenhang eine zweite Impfdosis verabreicht wurde oder entsprechende Tests mit negativem Ergebnis vorliegen. Weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass für den Mitarbeiter eine rechtliche Verpflichtung aus 28b IfSG besteht in anderen Fällen die Tätigkeitsstätte nicht mehr zu betreten und eine Zuwiderhandlung bußgeldbewährt ist.

Datenschutz

  • Vorname, Nachname, Personalnummer, Geburtsdatum, Kostenstelle, Standort, Mandant, Zertifikatart, Ablaufdatum (Gültigkeit), Zertifikatidentifier, Datum der Probenentnahme.

  • Keine, nur ob 3G und somit zugangsberechtigt zum Betrieb.

  • Der Zugriff erfolgt im Browser mittels Login (E-Mail-Adresse, Passwort) über eine TLS-verschlüsselte Internetverbindung. Der Export zu Dokumentationszwecken gemäß §28b IfSG per Excel ist per Rollenzugriff möglich (Name, Vorname, Geburtsdatum, Standort, Kostenstelle, Mandant, Art Zertifikat, Gültigkeitsdauer).

  • Extern, UD Media oder Hetzner.

  • Gemäß Rechtsgrundlage §28b IfSG 6 Monate.

  • Ja, gemäß §28b IfSG möglich, auf Wunsch jedoch eingrenzbar auf Status „gültiger Status/kein gültiger Status“ Report ist deaktivierbar, Zugriffssteuerung durch Rolle „Reporter“

  • Ja, es gibt ein flexibel umfassendes Berechtigungskonzept, das durch die Merkmale Kostenstelle, Mandant, Standort, Rollen, Reporter, Keyuser und Admin abgebildet wird.

  • Nachweise über den Impf- und Genesungsstatus und negative Testbescheinigungen gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten.

    § 28b IfSG verpflichtet den Arbeitgeber zu Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen durch den Arbeitgeber auf Grundlage diese Bestimmung nicht erhoben bzw. verarbeitet werden.

    Der Arbeitgeber hat die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 22 Absatz 2 BDSG vorzusehen. Dafür sind unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist.

    Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke zur Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus wird ihm gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO). Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung, können ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen.

  • Ja. Jedes Unternehmen kann sich dafür entscheiden diese zu nutzen. Für die Authentifizierung kann die Authentifizierungsapp von Google oder Microsoft genutzt werden.

    • Das Passwort muss mindestens 10 Zeichen enthalten.
    • Das Passwort muss Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen enthalten.

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