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Corona-Impfung in Unternehmen – Wie Software unterstützen kann.

von Laura Einnolf – 18. Mai 2021

Noch immer hat uns die Corona-Pandemie fest im Griff. In den Medien überschlagen sich Meldungen zu Impfstoffen und Impfprioritäten. Doch ein Lichtblick kann verzeichnet werden, denn die Priorisierung der Corona-Impfung soll spätestens im Juni 2021 aufgehoben werden. Für einige Corona-Impfstoffe, wie Astra Zeneca und Johnson und Johnson ist dies bereits jetzt schon der Fall. Die Bundesländer heben nach und nach die Impfpriorisierung auf, sodass diese voraussichtlich ab Juni komplett entfällt. Dies stellt vor allem einen Vorteil für zukünftig geplante Corona-Impfungen durch Betriebsärzt:innen dar, da in Betrieben oft unterschiedliche Altersgruppen arbeiten.

Corona-Impfung durch Betriebsärzt:innen

Ebenfalls soll die Corona-Impfung spätestens ab Juni 2021 auch durch Betriebsärzt:innen in Unternehmen möglich sein. Was dabei zu beachten ist und wie Sie stets den Überblick über den Impfstatus und allen BGM-relevanten Kennzahlen in Ihrem Unternehmen behalten, soll im Folgenden dargestellt werden. Doch nicht nur die Verteilung des wertvollen Impfstoffs ist eine organisatorische Herausforderung, sondern auch die effiziente und effektive Gestaltung des digitalen Prozesses.

Das Präventionsgesetz (PrävG) ermöglicht es gem. § 132e SGB V Versorgung mit Schutzimpfungen, dass Unternehmen Schutzimpfungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen anbieten können.

Vorteile der Corona-Impfungen durch Betriebsärzte

Nach der Diskussion über die Aufhebung der Impfpriorisierung machen sich Haus- und Betriebsärzt:innen bereit. Aus zahlreichen Zeitungsberichten der vergangenen Tage geht hervor, dass viele große Unternehmen schon in den Startlöchern stehen, die Corona-Impfung durch Betriebsärzt:innen verabreichen zu lassen. Aktuell gibt es bereits Pilotprojekte in großen Unternehmen.

Impfungen zählen laut Bundesministerium für Gesundheit zu den wirksamsten Maßnahmen, um Infektionskrankheiten zu verhindern. Denn Schutzimpfungen haben nicht nur eine Wirkung auf die geimpften Personen selbst, sondern können indirekt auch nicht geimpfte Menschen vor einer Erkrankung schützen. Eine Verbreitung des Coronavirus kann durch Impfen also verringert oder sogar gestoppt werden.

Der Vorteil die Corona-Schutzimpfung durch Betriebsärzt:innen impfen zu lassen, besteht gesamtgesellschaftlich vor allem darin, dass mehr Menschen schnellstmöglich geimpft werden können. Angestrebt werden soll eine sogenannte Herdenimmunität, welche gegeben ist, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Bevölkerung vollständig geimpft ist. Leider gibt es bisher noch keine aussagekräftigen Studien, die dies belegen. So ist es also möglich, dass eine Corona-Schutzimpfung in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden muss.

Für Betriebe bedeutet die Corona-Impfung durch Betriebsärzt:innen allerdings erstmal eins, und zwar keine Personalausfälle mehr durch Infizierte, größere Planungssicherheit für Mitarbeitende, sowie besserer Schutz für Mitarbeiter:innen mit engem Kundenkontakt oder Außendienst. Weiterhin aber auch höhere Produktivität, dadurch dass Mitarbeitende wieder enger zusammenarbeiten können.

Vier Corona-Impfstoffe sind bereits zugelassen

Corona-Impfstoffe – Behalten Sie den Überblick.

In der EU sind inzwischen vier Impfstoffe zugelassen. Zuerst wurde im Dezember der Impfstoff von Biontech/Pfizer zugelassen. Anfang Januar folgte das Vakzin des Herstellers Moderna, am 29. Januar erhielt auch der Impfstoff von AstraZeneca eine EU-Zulassung. Seit dem 11. März ist nun ebenfalls der Impfstoff von Johnson & Johnson zugelassen.

Die Unterschiede auf einen Blick:

Comirnaty® von Biontech/Pfizer (mRNA-Impfstoff)

  • bietet einen 90-prozentigen Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2
  • mRNA (messenger Ribonukleinsäure) ist der „Bauplan“ für jedes einzelne Eiweiß des menschlichen Körpers
  • mRNA-Impfstoffe gegen Corona enthalten den „Bauplan“ für nur einen Teil des Virus: das Spike-Protein auf der Außenhülle
  • Dieses Protein ist nicht infektiös, überträgt die Krankheit also nicht.
  • Die im Impfstoff enthaltene mRNA wird im Körper nach einigen Tagen abgebaut, dann wird auch kein Viruseiweiß (Spikeprotein) mehr hergestellt

Moderna® von Moderna (mRNA-Impfstoff)

  • Genau wie von dem Pharmakonzern Biontech ist der Impfstoff leichter herzustellen als ein Vektorimpfstoff und lässt sich deshalb auch schneller an eine Mutation anpassen
  • Die Wirksamkeit 14 Tage nach der ersten Impfung liegt bei 80 Prozent, 14 Tage nach der Zweitimpfung bei 95 Prozent
  • drei Monate bei 2 bis 8 Grad Celsius lagerfähig

Die Ständige Impfkommission (Stiko) am Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt, den Impfabstand bei mRNA-Impfstoffe auszureizen und die Zweitimpfung künftig immer erst nach sechs Wochen zu spritzen.

Mit dem Biontech-Präparat dürfen Personen ab 16 Jahren geimpft werden, mit Moderna ab 18 Jahren. Für Kinder unter 16 Jahren gibt es noch keinen zugelassenen Impfstoff.

Janssen® von Johnson & Johnson (Vektor-Impfstoff)

  • Wirksamkeit von etwa 65%
  • Die deutsche Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt ihn seit dem 10. Mai vorrangig für Menschen ab dem 60. Lebensjahr.
  • ein unschädlich gemachtes menschliches Schnupfenvirus
  • enthält genetisches Material eines Oberflächeneiweißes, mit dem der Erreger Sars-CoV-2 an menschliche Zellen andockt
  • die Körperzellen des Geipften bilden mit Hilfe der Bauanleitung das Eiweiß, der Körper entwickelt eine Immunantwort
  • 14 Tage vergehen bis zur vollen Wirksamkeit

Vaxzevria®von AstraZeneca (Vektor-Impfstoff)

  • Laut Robert Koch-Institut (RKI) liegt die Wirksamkeit des Mittels von AstraZeneca nach einer zweiten Impfung unter Einhaltung eines Abstands von 12 Wochen zwischen den beiden Impfdosen bei bis zu 80 Prozent
  • vorrangig für Menschen ab dem 60. Lebensjahr (Thrombose-Risiko)

Corona-Impfstoff – aktueller Kenntnisstand

Nach derzeitigem Kenntnisstand des Robert Koch Instituts (2021) bieten beide COVID-19-Vektor-Impfstoffe eine gute Wirksamkeit. Bei Vaxzevria® zeigte sich unter Einhaltung des von der STIKO empfohlenen Abstands von 12 Wochen zwischen beiden Impfungen eine Wirksamkeit von bis zu 80 % in allen Altersgruppen, bei COVID-19 Vaccine Janssen® von etwa 65 %. Der Impfstoff von Johnson & Johnson muss im Gegensatz zu dem Vakzin von AstraZeneca nur einmal verabreicht werden. Bei den mRNA-Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna sollte ein Abstand von sechs Wochen zwischen den beiden Impfstoffdosen liegen. Beim Vektor-basierten Impfstoff von AstraZeneca ein Abstand von zwölf Wochen.

Sind Arbeitgeber:innen verpflichtet eine Corona-Impfung anzubieten?

Es stellt sich die Frage, wie Unternehmen eine hohe Impfquote erreichen können, denn solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht, können Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen grundsätzlich nicht zu einer Impfung zwingen.

Zunächst ist zu klären, ob bestimmte Beschäftigtengruppen aufgrund ihrer Tätigkeiten in höherem Maße SARS-CoV-2-Erregern ausgesetzt sein könnten als die Allgemeinbevölkerung. In diesen Fällen kann es sich um eine gefährdende Tätigkeit im Sinne der ArbMedVV handeln, die gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 ArbMedVV einen Impfanspruch begründet, wenn dies durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellt worden ist. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dabei ist der Betriebsrat einzubinden, dem über § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Ein Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Biomonitoring, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte (Gesundheitsdaten) zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf jedoch nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden.

In allen anderen Fällen ist das Impfangebot durch Arbeitgeber:innen freiwillig. Gleiches gilt nach derzeit überwiegender Auffassung für Arbeitnehmer:innen. Es besteht insoweit keine Impfpflicht, auch wenn die gesetzlichen Grundlagen hierfür in § 20 Abs. 6 S. 1 IfSG bereits bestehen. Diskutiert wird dies derzeit für Pflegepersonal in Altenheimen und medizinischen Einrichtungen sowie für Ärzt:innen. Laut § 23 Abs. 3 IfSG haben die Leiter:innen folgender Einrichtungen sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden.

Haftungsrisiken der Unternehmen für potentielle Impfschäden im Vorfeld reduzieren

Eine vertragliche Haftung aus einem Behandlungsvertrag entfällt, wenn der/die Arbeitgeber:in nicht Vertragspartei wird.

Für die betriebliche Grippeschutzimpfung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 21. Dezember 2017 – 8 AZR 853/16) entschieden, dass ein Behandlungsvertrag in der Regel nicht mit dem/der Arbeitgeber:in, sondern mit dem/der Betriebsärzt:in selbst zustande kommt. Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die behandelnden Ärzt:innen bei der Durchführung der Impfung zu überwachen, insbesondere nicht hinsichtlich der ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung. Etwaige Aufklärungsfehler des/der freiberuflichen Betriebsärzt:in liegen somit nicht in der Verantwortung der Arbeitgeber:innen.

Ähnliche Grundsätze wären also auch für die Corona-Schutzimpfung denkbar. Letztlich hängen die von Arbeitgeber:innen zu erfüllenden Pflichten jedoch auch davon ab, ob eine Corona-Impfung bei einer Abwägung der erzielten Gesundheitsförderung mit den medizinischen Risiken vereinbar ist. Dafür spricht die aktuelle ausdrückliche Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO).

Wer trägt die Kosten?

In der Regel trägt die gesetzliche Krankenversicherung des/der Arbeitnehmer:in die Kosten für eine Schutzimpfung. Die Corona-Impfung zählt zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 5 IfSG, § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a SGB V i.V.m. der CoronaImpfV). Die einzelnen Voraussetzungen und die Art und der Umfang der Impfungen sind in der Schutzimpfungsrichtlinie festgelegt (§§ 20i Abs. 1 Satz 3, 92 SGB V). Der Bezug zur aktuellen SARS-CoV-2 Pandemie ist in den aktuellen Gesetzen jedoch noch nicht verankert.

Betriebsärzt:innen sind jedoch nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung, sodass sie erbrachte Leistungen nicht über die Krankenkassen abrechnen können. § 132e Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB V legt jedoch fest, dass Krankenkassen auch mit Betriebsärzt:innen Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen abschließen sollten. In diesen Fällen trägt die Krankenkasse auch die Kosten für durchgeführte Impfungen im Betrieb.

Wurde kein Vertrag gem. § 132e SGB V mit den Kostenträgern geschlossen, trägt grundsätzlich der/die Arbeitgeber:in die Kosten einer betrieblichen Corona-Schutzimpfung (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Diese Leistungen kann der Arbeitgeber (als Beitrag zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben) bis zu einem Wert von EUR 600 pro Arbeitnehmer pro Jahr grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 3 Nr. 34 EStG).

KV-Impfsurveillance: Auswertung von Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen

Die KV-Impfsurveillance ist ein durch das Bundesministerium für Gesundheit gefördertes Forschungsprojekt.

Ziel des Projekts ist die Aufbereitung und die Bereitstellung von Daten für die Akteure der Impfprävention. Von allen 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden anonymisierte Abrechnungsdaten niedergelassener Ärzte zu Impfleistungen, Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen und Diagnosen impfvermeidbarer Erkrankungen an das RKI übermittelt.

Im Rahmen der Impfsurveillance gem. § 7 CoronaImpfV sollen folgende Daten übermittelt werden:

  1. Patienten-Pseudonym
  1. Geburtsmonat und -jahr
  1. Geschlecht
  1. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person
  1. Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums
  1. Datum der Schutzimpfung
  1. Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung)
  1. impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname)
  1. Chargennummer
  1. Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4.

Digitales Impfquotenmonitoring zur Corona-Impfung

Die Erhebung der Daten zur COVID-19-Impfung erfolgt in den Impfzentren und durch die Mobilen Impfteams. Autorisiertes Personal der Impfzentren und Impfteams können über die Web­anwendung „Digitales Impf­quoten­monitoring“ die Daten eingeben und über eine gesicherte Internetverbindung täglich an die Bundesdruckerei übermitteln. Dort werden im Auftrag des RKI die Daten zwischen­gespeichert und können täglich abgerufen werden.

Weiterhin fließen die aggregierten Impfdaten der niedergelassenen Ärzte ein, die täglich an die KBV übermittelt und von dort ebenfalls täglich vom RKI abgerufen werden.

Grundlage für die Datenerhebung ist das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Bislang nutzen allerdings noch nicht alle Bundesländer das digitale Impfqoutenmonitoring, sondern übermitteln zum Teil aggregierte Daten per E-Mail. Dieser aggregierte Datensatz beinhaltet Angaben zur Impfindikation, den verwendeten Impfstoff und ob es sich um die 1. oder 2. Impfung handelt.

Behalten Sie Impfstatus und wichtigste Kennzahlen im Rahmen des BGM stets im Blick

Corona-Impfung im Betrieb. Unternehmen behalten den Überblick.

Doch wie können Unternehmen den Überblick über den Impfstatus behalten?

Um immer au Laufenden zu bleiben, bietet sich ein interaktives Dashboard an, um alle relevanten Kennzahlen abzubilden und auswertbar zu machen.

So können Arbeitgeber:innen ganz bequem den Impfstatus im Unternehmen überblicken. Über eine geeignete Software Lösung wäre es ebenfalls ratsam auch nach Abteilungen, Standorten, Geschlecht und Alter unterscheiden zu können. So können Arbeitgeber:innen, sowie Betriebsärzt:innen nachvollziehen, welche Impfstoffe verimpft wurden, welche zu bestellen sind oder auch ggf. andere wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen.

Welche Möglichkeiten bietet Saneware um die Gesundheit von Beschäftigten zu fördern?

Die Fehlzeiten-Analyse ist ein wichtiges Instrument des Betrieblichen Gesundheitsmanagements. Denn, wer die Ursachen für die Fehlzeiten in seinem Unternehmen kennt, kann durch entsprechende Maßnahmen systematisch für die Gesundheit seiner Mitarbeiter sorgen.

Mit der Saneware Software behalten sie daher jederzeit die wichtigsten Kennzahlen in Echtzeit im Blick. Fehlzeiten werden täglich importiert und nach gewünschten Merkmalen wie Geschlecht, Kostenstelle oder Standort visuell ansprechend für Sie dargestellt.

Mit dem Produkt „Saneware -BGM“ bieten wir Ihnen eine browserbasierte, smarte und moderne Lösung zur Umsetzung des gesamten Betrieblichen Gesundheitsmanagements in Ihrem Unternehmen an.

Bei Fragen rund um das Thema BGM, von der Beratung bis zur Implementierung stehen unsere Fachexperten Ihnen gerne zur Verfügung.

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